Verkaufs- und Lieferbedingungen der dh Nova



§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich:
1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2
Vertragsschluß, Bindungsfrist
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist an seine Bestellung 2 Wochen lang nach Eingang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
4. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. In derartigen Fällen wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Preise
1. Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in unseren Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager Wittnau. Die Lieferung erfolgt unfrei.

§ 4 Zahlung, Verrechnung
1. Zahlung ist binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Sämtliche Banknebenkosten trägt der Kunde.
2. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (5 % bei Verbrauchern) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 15,00 pro Mahnschreiben zu verlangen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann und insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt wurde.
6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann und insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferfristen und –termine, Teillieferungen
1. Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.
2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Lieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3. Werden wir durch unseren Zulieferer nicht richtig und / oder nicht rechtzeitig beliefert, und ist diese Nicht-Belieferung nicht von uns zu vertreten, so sind wir berechtigt, auch dem Kunden gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird in einem derartigen Falle über die Nicht-Verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird in einem derartigen Fall unverzüglich zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
4. Entsteht dem Kunden durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, so ist unsere Ersatzpflicht entsprechend den Regelungen in § 10 begrenzt.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 6 Abnahme des Liefergegenstandes
1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 25 % der Brutto-Auftragssumme gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für den Fall, dass uns ein höherer Schaden entsteht berechtigt, diesen anstatt der Schadenspauschale geltend zu machen.
2. Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 1 Satz 1 vor und ist uns eine Rückgabe der Ware an den Hersteller / Lieferanten nicht möglich (beispielsweise weil die Ware speziell für den entsprechenden Kunden produziert wurde oder weil es sich der Art nach um nicht rücknehmbare Ware handelt) hat der Kunde bei Nichtabnahme als Schadensersatz den vollen Preis gemäß unserer Rechnung zu bezahlen.

§ 7 Leistungsort
Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist die jeweilige Betriebsstätte, durch die nach der vertraglichen Vereinbarung die Lieferung erfolgen soll. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist der dh Nova überlassen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder stellt er die Zahlungen ein, ist der Kunde verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.
6. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Die Be- und Verarbeitung von bei uns erworbenen Waren durch einen Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge, Beweislast
1. Im Rahmen eines Vertrages mit einem Unternehmer leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Im Rahmen eines Vertrages mit einem Verbraucher hat der Verbraucher zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Im übrigen gilt § 439 III BGB
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer haben einen Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihnen unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst nicht feststellbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Unternehmer die rechtzeitige Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dann ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Über nicht offensichtliche Mängel hat uns der Verbraucher spätestens 1 Jahr nach Ablieferung der Ware zu unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trägt der Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für die Beeinflussung seiner Kaufentscheidung durch diese Herstelleraussagen die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Hierbei wird allerdings der fakturierte Betrag mit dem Zustand der Ware verglichen.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.